AGBs

  1. Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss erweitert wird. Bei einer Wohnungsauflösung verpflichtet sich der Auftragnehmer, die jeweilige Wohnung in besenrein zu räumen. Auf besonderen Wunsch kann auch eine Grundreinigung vorgenommen werden.
  2. Trinkgelder und sind mit der Rechnung des Auftragnehmers nicht verrechenbar.
  3. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Bei Durchführung einer Wohnungsräumung ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlichen mitgenommen wurde bzw. stehen gelassen wird.
  5. Der Rechnungsbetrag ist vor Beginn der Räumungsarbeiten in bar zu bezahlen.

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zu dem vereinbarten Zeitpunkt den Zugang zu der aufzulösenden Wohnung zu gewähren. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer für den entstandenen Mehraufwand einen Pauschalbetrag von € 50,- zu zahlen.


    Zusätzliche Bedingungen bei Verkauf von Einrichtungsgegenständen:
  6. Dem Käufer als bekannt, dass es sich der dem Kaufobjekt um gebrauchte Gegenstände handelt. Der Käufer kauft diese Gegenstände wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Falls der Verkäufer dem Käufer Kaufgegenstände liefert, haftet er für etwaige Schäden, die durch den Transport entstanden sind, nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände bei Abholung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen. Derartige Schäden sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Geschieht dies nicht, entfällt jegliche Haftung.

    Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.
  7. Der Käufer als verpflichtet, die gekauften Gegenstände unverzüglich oder zu einem
    vorher vereinbarten Zeitpunkt abzuholen. Andernfalls ist der Verkäufer berechtigt,
    Lagerkosten von dem Käufer zu verlangen. Die Lagerkosten betragen bei Möbel-
    gegenständen täglich € 5,-.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.