- Der Auftragnehmer führt unter Wahrung des Interesses
des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu vergüten sind besondere Aufwendungen, die
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Gleiches
gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss
erweitert wird. Bei einer Wohnungsauflösung verpflichtet
sich der Auftragnehmer, die jeweilige Wohnung in besenrein
zu räumen. Auf besonderen Wunsch kann auch eine Grundreinigung
vorgenommen werden.
- Trinkgelder und sind mit der Rechnung des Auftragnehmers
nicht verrechenbar.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
- Bei Durchführung einer Wohnungsräumung ist der Auftraggeber
verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlichen mitgenommen wurde bzw. stehen
gelassen wird.
- Der Rechnungsbetrag ist vor Beginn der Räumungsarbeiten
in bar zu bezahlen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zu
dem vereinbarten Zeitpunkt den Zugang zu der aufzulösenden
Wohnung zu gewähren. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig,
hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer für den entstandenen
Mehraufwand einen Pauschalbetrag von € 50,- zu zahlen.
Zusätzliche Bedingungen bei Verkauf
von Einrichtungsgegenständen:
- Dem Käufer als bekannt, dass es sich der dem Kaufobjekt
um gebrauchte Gegenstände handelt. Der Käufer kauft diese
Gegenstände wie besehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Falls der Verkäufer dem Käufer Kaufgegenstände liefert,
haftet er für etwaige Schäden, die durch den Transport
entstanden sind, nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände bei Abholung
auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen. Derartige
Schäden sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Geschieht
dies nicht, entfällt jegliche Haftung.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet
der Auftragnehmer nur für sorgfältige Auswahl.
- Der Käufer als verpflichtet, die gekauften Gegenstände
unverzüglich oder zu einem
vorher vereinbarten Zeitpunkt abzuholen. Andernfalls ist
der Verkäufer berechtigt,
Lagerkosten von dem Käufer zu verlangen. Die Lagerkosten
betragen bei Möbel-
gegenständen täglich € 5,-.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten
sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich
zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese
Lücke ausfüllt.
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